Hautirritation: Verzicht auf die in vivo Studie möglich

02.12.2014

Für Stoffe, die unter die Anhänge VIII bis X der REACH-Verordnung fallen, wird ein in vivo Test zur Untersuchung der hautirritierenden Wirkung gefordert, sofern die Ausnahmen nach Spalte 2 nicht zutreffen. Wie in einem kürzlich stattgefundenen ChemicalWatch Seminar dargestellt ist ein in vivo Test nicht automatisch notwendig, selbst wenn diese Ausnahmen nicht zutreffen. Nach Anhang XI kann auf einen in vivo Test verzichtet werden, wenn gut dokumentierte Ergebnisse aus validierten in vitro Tests vorliegen, die für eine Einstufung ausreichend sind. Für den Endpunkt Hautreizung wären dies ein validierter in vitro Test auf korrosive Wirkung (z.B. OECD 430, 431 oder 435), der bei negativem Ergebnis durch einen validierten in vitro Test für die Hautirritation (z.B. OECD 439) ergänzt wird. Für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.